ABSCHREIBUNGS- & FÖRDERMÖGLICHKEITEN
Der Staat unterstützt den Erhalt von denkmalgeschützten Immobilien. Das Einkommensteuergesetz (EStG) unterscheidet dabei zwischen
eigenbewohnten Kulturdenkmälern (§10f EStG) und denen, die der Kapitalanlage dienen und vermietet oder als Gewerbe genutzt werden (§7i EStG).
DENKMAL-AfA FÜR EIGENNUTZER: BIS ZU 90% DER SANIERUNGSAUFWENDUNGEN ABSCHREIBEN
Wer eine von uns sanierte Denkmalimmobilie bewohnt kann 10 Jahre lang bis zu 9% der Sanierungskosten pro Jahr bei der Steuererkärung geltend machen.
DENKMAL-AfA FÜR KAPITALANLEGER: 100% DER KOSTEN ABSCHREIBEN
Kapitalanleger können 8 Jahre lang 9% und weitere 4 Jahre lang 7% der Sanierungs- und Erhaltungskosten abschreiben.
SANIERUNGSOBJEKTE IM SANIERUNGSGEBIET
Diese Sonderabschreibungsmöglichkeit ist unabhängig vom Denkmalschutz und ist in §7h EStG geregelt.
Vorraussetzung hierfür ist, dass die Immobilie in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet liegt.
KfW-FÖRDERUNG VON BAUDENKMÄLERN
Für die fachgerechte, energetische Sanierung von Baudenkmälern bietet die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) unter bestimmten Vorraussetzungen
eine Denkmalschutzförderung an. Es sollte jedoch durch einen Sachverständigen im Vorfeld bestätigt werden, dass die Energieeffizienz nachweislich durch alle
dafür zulässigen Maßnahmen verbessert wird.